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Die Landkreise erheben bei ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Sie legen damit ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisange­höri­gen Gemeinden um.

Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage sind die Umlagegrundlagen. Dies sind die jeweils gültigen Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden als Kennzahl ihrer eigenen Steuerstärke und 80 Prozent der im Vorjahr vom Freistaat Bayern an die kreis­ange­hörigen Gemeinden geflossenen Schlüsselzuweisungen.

Die Kreisumlage wird vom Kreistag jährlich in Form eines Prozentsatzes der Umlage­grund­lagen festgesetzt. Sie wird bei den Umlageschuldnern in gleichen monatlichen Raten erhoben. Die Umlagesätze dürfen im jeweils laufenden Jahr nur einmal geändert werden. Dabei muss eine Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein.

Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht fest­ge­setzt, kann der Landkreis bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abge­laufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Raten erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Jahr sind diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen.

Quelle und Hinweise:

16.04.2018 - Aufgrund der Steuerkraftzahlen der Gemeinde steigt auch die Kreis­umlage auf 1,55 Millionen Euro, rund 130 000 Euro mehr als im vergangenen Jahr. 2018 erwartet die Gemeinde Schlüsselzuweisungen des Freistaats in Höhe von rund 604 500 Euro. Durch sparsames Wirtschaften ohne Kreditaufnahme soll der Schuldenstand bis Ende 2018 auf 3,28 Millionen Euro sinken.